Behindertenparkplatz
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Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?
Oft sind sie die einzigen freien Parkplätze und dennoch darf ein Fahrzeug nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen auf den Behindertenparkplätzen parken. Sie dienen nämlich den Menschen unserer Gesellschaft, die aufgrund starker körperlicher Einschränkungen keine langen Wege zurücklegen können und auf nah gelegene Parkplätze angewiesen sind. Aber wer gehört nun zu diesem Personenkreis? Einfach jeder, der mal einen schlechten Tag hat oder aufgrund eines Großeinkaufs viel zu tragen hat? Mit Sicherheit nicht.
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Auf den Behindertenparkplätzen (siehe Abbildung) dürfen nur Fahrzeuge geparkt werden, in welchen ein entsprechender blauer Sonderparkausweis mit Rollstuhlsymbol ausliegt. Diese europaweit gültigen Sonderparkausweise können bei der Straßenverkehrsbehörde Königstein (Telefon: 06174 / 202-269 oder –270) von Personen beantragt werden, die in ihrem Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt die Bezeichnung „a.G.“ für „außergewöhnlich gehbehindert“ oder „Bl.“ für „Blind“ eingetragen haben. |
Grundsätzlich reicht es daher nicht aus, wenn ein grün-brauner Schwerbehinderten-ausweis im Fahrzeug ausliegt – es muss der genannte blaue Sonderparkausweis aus-liegen.
Da behinderte Menschen so sehr auf die wenigen Sonderparkplätze angewiesen sind, ist die unbefugte Nutzung mit einer Geldbuße von 35 EUR verbunden. Ein recht hoher Betrag, nicht wahr?
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