Vom Parken auf dem Gehweg
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Grundsätzlich ist das Parken auf dem Gehweg nicht gestattet. Nur wenn es ausdrücklich durch farbliche Markierungen oder Schilder ausgewiesen ist, dürfen bzw. müssen Fahrzeuge auf dem Gehweg geparkt werden. Dabei gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten:
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Dieses Zeichen gestattet ausschließlich halbseitig auf dem Gehweg zu parken. Eine ausreichende Gehwegrestbreite für Fußgänger von ca. 1,50 m ist freizuhalten (sofern dies nicht durch Begrenzungslinien geregelt ist). |
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Dieses Zeichen schreibt vor, mit allen Rädern auf dem Gehweg zu parken. Es ist jedoch ebenfalls ca. 1,50 m Gehwegrestbreite freizuhalten. |
Falls in Straßen keine Beschilderung oder Markierung angebracht ist, so darf dort nur vollständig auf der Fahrbahn geparkt werden. Denn Gehwege sind Schutzräume für Fußgänger. Und besonders Kinder, Eltern mit Kinderwagen, ältere Menschen und nicht zuletzt Rollstuhlfahrer sind auf einen breiten Gehweg angewiesen.
Und wenn die Fahrbahn bei ordnungsgemäßem Halten auf der Straße zu eng wird, dann muss man sich eine breitere Straßenstelle suchen. Denn 3,00 m Restbreite ist für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr dringend erforderlich. Daher ist das Parken an engeren Straßenabschnitten nach der StVO verboten.
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