Dies betrifft im Wesentlichen die Anpassung der städtischen Müllgebühren.
Was ist neu?
Das bisherige Einheitsgebührenmodell wurde aufgehoben.
Was bedeutet das?
Mit dem Einheitsgebührenmodell wurden die Kosten, die für die Entsorgung des Bioabfalls entstehen, über die Gebühren der Restmülltonne finanziert. Dies hatte den Nachteil, dass das Tonnenvolumen der Biotonne an das Restmüllvolumen gekoppelt war (höchstens das doppelte Volumen Biomüll war erlaubt). Des Weiteren haben die Haushalte, die durch den Nachweis eines Komposts von der Biotonnenpflicht befreit wurden, dennoch die Biotonne mitfinanziert.
Durch die Aufhebung des Einheitsgebührenmodells wurden die entstehenden Kosten für Rest- und Biotonne gesplittet und entsprechend auf die Gebühren für Rest- und (neu) Biomüll umgelegt.
Somit ist die Wahl der Biotonnengröße nicht mehr an das Volumen der Restmülltonne gekoppelt. Beispielsweise Eigentümern mit einem großen Gartengrundstück bietet sich daher die Möglichkeit, das kleinste Restmüllgefäß auszuwählen (60 l) und dennoch eine oder mehrere 240 l Biotonnen zu besitzen.
Zudem zahlen Haushalte, die von der Biotonnenpflicht befreit wurden (Kompost), nur noch die tatsächliche Gebühr für die Restmüllentsorgung.
Information zur Fehlbefüllung von Biotonnen:
Die Stadtverwaltung ist verpflichtet, den Biomüll sortenrein an die Deponie zu liefern. Leider befinden sich noch sehr viele Störstoffe im Biomüll. Ab 01.05.2025 tritt die neue Novelle der Bioabfallverordnung in Kraft. Diese besagt, dass der Fremdstoffgehalt unter 3 % liegen muss. Bei Überschreitung könnte dies das Abweisen des Biomülls zur Folge haben.
Daher hat die Stadtverwaltung mit Änderung der bisherigen Müllgebühren erstmalig die Einführung einer „Strafgebühr“ bezüglich fehl befüllter Biotonnen beschlossen.
Bei Fragen zu den städtischen Müllgebühren sowie zu allen anderen Fragen Rund um das Thema Abfallentsorgung gibt die Stadtverwaltung gerne telefonisch Auskunft unter (06174) 202-777.