Abfall: Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

  • Leistungsbeschreibung

    Die in den §§ 2 bis 5 genannten pflanzlichen Abfälle dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ( § 4 Abs. 1 des Gesetzes ) beseitigt werden. Verpflichtungen des Besitzers, Abfälle einem Beseitigungspflichtigen ( § 3 Abs. 1 des Gesetzes ) oder im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges zu überlassen, bleiben unberührt.

    Entscheidet sich der Besitzer pflanzlicher Abfälle, diese außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zu beseitigen, dürfen sie nur nach der in dieser Verordnung vorgesehenen Art und Weise beseitigt werden. Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall widerruflich Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Sie kann auch weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.

  • Rechtsgrundlage

    Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV HE)

  • Anträge / Formulare