Zuwendung für Vereinsarbeit beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Sportförderpolitik der hessischen Landesregierung setzt bei den kleinsten Einheiten an: den Vereinen. Vereine sind von zentraler Bedeutung für unser gemeinschaftliches Zusammenleben. Zur Unterstützung der hessischen Sportvereine und deren Verbände und ihrer zumeist ehrenamtlichen Arbeit bietet das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege mit dem Förderprogramm „Weiterführung der Vereinsarbeit“ eine Hilfestellung an, um möglichst schnell und unbürokratisch Landesmittel für die weitere Vereinsarbeit zur Verfügung zu stellen.

    Bei Nachweis einer besonderen finanziellen Belastung – insbesondere durch Ausgaben für die Anschaffung von langlebigen Sport- oder Pflegegeräten, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen – kann hessischen Sportvereinen als Mitgliedern im Landessportbund Hessen und Sportverbänden eine Zuwendung zur Weiterführung der Vereins- beziehungsweise Verbandsarbeit bewilligt werden. Regelmäßig kommen hierbei Maßnahmen in Frage, mit einer finanziellen Belastung von bis zu 35.000 €. Für bauliche Maßnahmen von über 35.000 € kommen die Förderprogramme „Sportland Hessen“ und „Vereinseigener Sportstättenbau“ in Betracht.

    Die Zuwendung wird als Projektförderung in Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. In Abhängigkeit von den Gesamtkosten und der finanziellen Belastung des Vereins werden Zuwendungen in Höhe von bis zu 10.000 € gewährt. Dabei kann die gewährte Projektförderung bis zu 30 % der als zuwendungsfähigen anerkannten Ausgaben betragen. Über die eventuelle Förderung werden die regional zuständigen Sportämter der Vereine sowie der Landessportbundes Hessen informiert.

  • Verfahrensablauf

    Antragsstellung

    • Das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege prüft Ihren Antrag formal und inhaltlich und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach.
    • Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid zugesandt.
    • Bei einer negativen Entscheidung erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Auszahlung:

    • Die Auszahlung der gewährten Landeszuwendung erfolgt in voller Höhe gemäß den Bestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
    • Nach einem Rechtsmittelverzicht (Erklärung zum Zuwendungsbescheid) kann die sofortige Auszahlung veranlasst werden.

    Verwendungsnachweisprüfung:

    • Zum Nachweis der Mittelverwendung ist ein einfacher Verwendungsnachweis einzureichen.
    • Sofern sich daraus Beanstandungen ergeben, kann es zu Rückforderungen von gewährten Landeszuwendungen kommen, auch wenn diese bereits verausgabt sind. Dies kann unter anderem in Betracht kommen, wenn die Maßnahme überfinanziert ist oder die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
  • Voraussetzungen

    Eine Landeszuwendung kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn

    • die Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
    • die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist,
    • keine Lan desmittel aus anderen Bereichen für die Maßnahme gewährt wurden.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen

    • Beschreibung des Vorhabens
    • Begründung der Notwendigkeit des Vorhabens
    • Kostenvoranschläge oder auch Angebote für das geplante Vorhaben oder die geplanten Vorhaben
    • Angaben zum Finanzierungsplan
    • Nachweise über Zuwendungen weiterer Finanzierungsträger, sofern vorhanden

    Nach Projektabschluss müssen Sie einen Verwendungsnachweis einreichen:

    • Sachbericht (formlos, Format PDF oder Word): Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis dazustellen und dem geschilderten Zweck der zugrunde gelegten Antragstellung gegenüberzustellen.
    • Belege zu den Einnahmen (zum Beispiel weitere Zuwendungsbescheide) und Ausgaben (zum Beispiel Rechnungen, Kaufbelege)
    • Aufstellung der tatsächlich angefallenen Eigenleistungen (vergleiche Aufstellung im Zuge der Antragstellung
  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide im Rahmen des Förderverfahrens kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Weitere Informationen zur Einleitung einer entsprechenden Klage finden Sie auf der Seite zur Verwaltungsgerichtbarkeit des Landes Hessen.

    Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird angeregt, sich vor der Erhebung einer Klage zunächst mit der Bewilligungsbehörde in Verbindung zu setzen, da in vielen Fällen etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage rechtssicher behoben werden können. Beachten Sie bitte, dass sich die Klagefrist durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.

  • Anträge / Formulare

    Das Förderverfahren kann schriftlich oder online abgewickelt werden. Die PDF-Vorlagen der Formulare können bei Bedarf bei der zuständigen Behörde angefragt werden.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege .

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende