Anforderung Personenstandsurkunden

  • Leistungsbeschreibung

    Personenstandsurkunden können nur von dem Standesamt ausgestellt werden, wo der Personenstand eingetreten ist. 

    Geburt = Standesamt des Geburtsortes

    Eheschließung = Standesamt des Eheschließungsortes

    Sterbefall = Standesamt des Todesortes

    Nachbeurkundete Personenstandsfälle = Standesamt I in Berlin (Deutsche im Ausland, die niemals einen Inlandswohnsitz hatten) - ab 01.11.2017 Standesamt des deutschen Wohnsitzes eines deutschen Staatsbürgers oder letzter Wohnsitz eines deutschen Staatsbürgers in Deutschland.

    Geburtenregister

    • Standardformat
    • Stammbuchformat
    • nach Nr. 59.4 PStG-VwV
    • ohne Angabe der Eltern
    • ohne Angabe des Geschlechts
    • nach schwacher Annahme eines Volljährigen
    • zur Beantragung von Sozialleistungen (gebührenfrei)
    • mehrsprachige Auszüge (Formule A)
    • Auskunft über die Geburtszeit 
    • begl Registerausdruck
    • begl Registerausdruck mit Hinweisen
       

    Eheregister

    • Eheurkunden
    • Eheurkunden nach § 17a PStG
    • Eheurkunden Stammbuchformat
    • Eheurkunden nach § 17a PStG Stammbuchformat
    • mehrsprachige Auszüge aus dem Eheeintrag (Formule B)
    • zur Beantragung von Sozialleistungen (gebührenfrei)
    • begl Registerausdruck
    • begl Registerausdruck mit Hinweisen

    Sterberegister

    • Standardformat
    • Stammbuchformat
    • zur Vorlage bei der Sozialversicherung (gebührenfrei)
    • mehrsprachige Auszüge (Formule C)
    • begl Registerausdruck
    • begl Registerausdruck mit Hinweisen


  • Verfahrensablauf

    Beantragung per Post oder eMail, wenn der Personenstandsfall im Standesamtsbezirk Kronberg und Königstein im Taunus eingetreten ist (Glashütten, Schloßborn, Königstein im Taunus, Falkenstein, Mammolshain, Kronberg im Taunus, Oberhöchstadt, Schönberg, Steinbach (Taunus)

    Richten Sie ein formloses Schreiben an Standesamt Kronberg und Königstein im Taunus, Hauptstraße 21c, 61462 Königstein im Taunus, mit der Bitte, Ihnen die gewünschte Ausfertigung aus dem Personenstandsregister anzustellen. 

    Das formlose Schreiben bzw. eMail muss folgende Angaben enthalten:

    • Namen der den Eintrag betreffenden Person/-en Familiennamen ggf. Geburtsname, Vornamen
    • Tag und Ort des Personenstandsfalles
    • Standesamtsbezeichnung evtl. Registernummer    
    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei bzw. als pdf-Datei hochladen

    Die angeforderten Ausfertigungen werden mit Gebührenbescheid zugesandt.

  • Zuständige Stelle

    Standesamt Kronberg und Königstein im Taunus
    Hauptstraße 21c
    61462 Königstein im Taunus

    standesamt@koenigstein.de

  • Voraussetzungen

    Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Beglaubigte Registerausdrucke können daher nur ausgestellt werden

    •  für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht

    sowie deren 

    • Ehegatten,
    • Lebenspartner (im Sinne des LPartG),
    • Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
    • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

    Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).

    Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung: beglaubigte Kopie)
    • bei Beantragung / Abholung durch Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis
    • gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
  • Welche Gebühren fallen an?

    12,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je 6,00 Euro), sofern die Stadt durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

     

    beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (erstes Exemplar)

      

    Gebühr: 12,00 €

     

    bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare,sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat

      

    Gebühr: 6,00 €

     

    Ausstellung für gesetzliche Rentenversicherung -  gebührenfrei

  • Welche Fristen muss ich beachten?

     Mit der Novellierung des Personenstandsgesetzes (01.01.2009) sind die vom Standesamt Kronberg und Königstein im Taunus geführten Personenstandsregister, deren Fortführungsfristen abgelaufen sind, zu Archivgut geworden. Die Fristen betragen                            

    • 30 Jahre für Sterbebücher                
    • 80 Jahre für Heiratsbücher                   
    • 110 Jahre für Geburtenbücher

    Nach Ablauf der Fortführungsfristen wenden Sie sich bitte an das zuständige Stadtarchiv.

  • Rechtsgrundlage

    §§ 55 und 56 Personenstandsgesetz -  PStG

    §§ 61 ff. Personenstandsgesetz (PStG) 

    § 62  Personenstandsgesetz - PStG -                                    

                                                                                

  • Rechtsbehelf

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht, § 49 Abs. 1 PStG.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).


An wen muss ich mich wenden?

Standesamt Kronberg und Königstein im Taunus
Hauptstraße 21c
61462 Königstein im Taunus

standesamt@koenigstein.de


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende