Neues Rathaus und Rathausvorplatz

Bekanntmachung Satzung erneute Veränderungssperre K 79

Öffentliche Bekanntmachung

S A T Z U N G

 

der Stadt Königstein im Taunus

 

über die Verlängerung einer Veränderungssperre

 

im Stadtteil Königstein

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 11.07.2024 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 das Gesetztes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I S. 2023 I Nr. 394) und der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) folgende Satzung beschlossen:


§ 1

 

Zu sichernde Planung

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 21.07.2022 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet im Stadtteil Königstein einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung K 79 “St. Marien“, Königstein aufzustellen. Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen Hauptstraße, Georg-Pingler-Straße, Klosterstraße und Kirchstraße.

 

Zur Sicherung der Planung und damit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Königstein während der Neuaufstellung des Bebauungsplanes K 79 “St. Marien“, Königstein wird eine Verlängerung der Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2

 

Räumlicher Geltungsbereich

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke:

 

Gemarkung Königstein,

 

Flur 5,

 

Flurstücke 103/4, 103/5, 103/6, 103/7, 103/10, 103/11, 103/12, 106/1, 106/2, 108/1, 109/18, 109/21, 109/22, 181

 

Flur 14

 

Flurstücke 126/3, 126/4, 128/1, 129/2, 129/3, 129/4, 130, 131/1, 132/1, 132/2,133/1, 134/1, 135, 136, 137, 138, 139/1, 140/2, 141/1, 141/2, 142/1, 142/3, 143/1, 143/2, 144/1, 144/2, 144/3,144/5, 145/2, 145/3, 145/4, 145/5, 145/6, 147/1, 147/2, 148/1, 148/2, 148/3, 150/1,151/3, 151/4, 169/1, 170/2, 171/1, 171/2, 171/3, 234/171



§ 3

 

Rechtswirkungen der Veränderungssperre


 (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

 

     1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht

          beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

 

         a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen

              Anlagen zum Inhalt haben;

 

        b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen,

            Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach

            Buchstabe a) sind;

 

    2.  erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und

         baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder

         anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2) Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen,

      kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden

     sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden                     von der Veränderungssperre nicht berührt.  

 

§ 4

 

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre tritt am 06.08.2024 in Kraft.

 

 

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Auf die Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen.

 

 

Die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer bzw. einer erneuten Beschlussfassung gem. § 17 BauGB bleibt unberührt. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

 

Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

 

 

Hinweise:

 

Auf die Vorschriften des § 18 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

    

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

 

 

Königstein im Taunus, den 25.07.2024                                                         Der Magistrat

 

 


                                                                                                                            Beatrice Schenk-Motzko

                                                                                                                            Bürgermeisterin