Neues Rathaus und Rathausvorplatz

Bauleitplanung der Stadt Königstein im Taunus
Bebauungsplan K 59.3 „Rombergweg/Parkstraße“ 3. Änderung, Königstein

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königstein im Taunus hat in ihrer Sitzung am 19.12.2024 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 | Nr. 394) geändert worden ist, beschlossen, den Bebauungsplan K 59.3 „Rombergweg/Parkstraße“ 3. Änderung aufzustellen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird dieser Aufstellungsbeschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt das nachstehend aufgeführte Grundstück:

Gemarkung Königstein,
Flur 20
Flurstücke 176/15
Der Geltungsbereich ist in einem Plan des Fachdienstes Planen dargestellt.

Ziel der Änderung des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Bauvorhabens. Im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes können mittlerweile standardmäßige Festsetzungen einfließen und so eine generelle Aktualisierung vorgenommen werden. Das Gebiet soll weiterhin als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Das städtebauliche Ziel des ursprünglichen Bebauungsplans, die bestehenden Grünstrukturen und die bestehende lockere Bebauung zu erhalten, bleiben berücksichtigt.

In gleicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wurde der Bebauungsplan „K 59.3 „Rombergweg/Parkstraße“ 3. Änderung“, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil zum Bebauungsplan sowie der dazugehörigen Begründung, als Entwurf zur Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der förmlichen Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, beschlossen.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit liegen die Plankarte des Bebauungsplanes, die Textlichen Festsetzungen, die Begründung als Entwurf in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.03.2025 (einschließlich)
im Internet unter dem Link https://he.bauleitplanung-online.de und auf der Homepage der Stadt Königstein im Taunus unter dem Pfad https://www.koenigstein.de/buergerbuero-services/veroeffentlichungen/K 59.3 „Rombergweg/ Parkstraße“ 3. Änderung einsehbar.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB können alle Planunterlagen auch im Internet über das Landesportal unter https://bauleitplanung.hessen.de abgerufen werden.

Während der Dauer der o.g. Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (via E-Mail an stadtplanung@koenigstein.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Als zusätzliches Informationsangebot gem. § 3 Abs. 2 BauGB liegen die o. g. Planunterlagen im Rathaus der Stadt Königstein im Taunus in 61462 Königstein im Taunus, Burgweg 5, Fachdienst Planen, im Flur des 1.Obergeschosses, Besucherplatz Fachdienst Planen und Umwelt (vor Zimmer 116), während der Dienststunden

montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
dienstags, mittwochs, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Für die Einsichtnahme wird eine vorherige Terminvereinbarung, innerhalb der Dienststunden, unter den Rufnummern (06174/202-220, 06174/202-221, 06174/202-231 und 06174/202-258) dringend empfohlen, damit eine entsprechende Beratungsleistung gewährleistet werden kann. Auskunft wird erteilt in den Zimmern 114, 116, 117 und 119.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in V. mit § 4a BauGB unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt wird. Im beschleunigten Verfahren gelten nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Durchführung eines Monitorings nach 4c BauGB abgesehen.

Königstein im Taunus, den 21.01.2025 

Der Magistrat
Beatrice Schenk-Motzko
Bürgermeisterin